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   LG Duisburg, 06.06.2023 - 12 S 19/22   

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https://dejure.org/2023,13943
LG Duisburg, 06.06.2023 - 12 S 19/22 (https://dejure.org/2023,13943)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 12 S 19/22 (https://dejure.org/2023,13943)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 12 S 19/22 (https://dejure.org/2023,13943)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Duisburg, 06.06.2023 - 12 S 19/22
    Er ist deshalb gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, Rn. 13).

    Der Geschädigte kann in diesem Fall nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich - also objektiv - erforderlichen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Plausibilitätskontrolle verlangt der Bundesgerichtshof allerdings nur mit Blick auf solche Kosten, bei denen es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des alltäglichen Lebens handelt, deren Höhe der Geschädigte typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, a.a.0., Rn. 13 und 14).

    Der Kläger war schließlich auch nicht verpflichtet, im Vorfeld der Erteilung des Reparaturauftrags durch Erforschung des ihm zugänglichen Markts mittels Abfrage bei verschiedenen Werkstätten diejenige zu ermitteln, die den geringsten oder auch nur einen geringeren als im Gutachten ausgewiesenen "Corona-Aufschlag" verlangte (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 13: keine Pflicht zur Markterforschung).

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz;

    Auszug aus LG Duisburg, 06.06.2023 - 12 S 19/22
    Die grundsätzliche Erforderlichkeit lässt sich im Streitfall auch nicht mehr mit der Erwägung anzweifeln, dass die Maßnahme tatsächlich gar nicht durchgeführt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14).

    Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht allein durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 14.05.2019 - VI ZR 393/18

    Schadensersatzprozess: Berufungsgrund bei Entscheidung über eine

    Auszug aus LG Duisburg, 06.06.2023 - 12 S 19/22
    Die subjektbezogene Schadenbetrachtung wirkt sich folglich anspruchserweiternd aus (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.5.2019, VI ZR 393/18, NJW 2019, 3001 Rn. 25).
  • AG Duisburg-Hamborn, 13.10.2023 - 23 C 199/23
    Die im Gutachten vorgesehenen Positionen bzw. Reparaturschritte darf ein Unfallgeschädigter nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung für erforderlich halten, da er sich der Hilfe des Sachverständigen zur Ermittlung des Reparaturweges und der dafür erforderlichen Kosten berechtigterweise bedient (vgl. auch LG Duisburg vom 27.04.2023 - 12 S 19/22, unter 1. a)).
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